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Grundlagen

AEG_BÜV_BUVO_EBO_(E)BOA_ERegG_ESO_IBD_LEisenbG_OBRi_SigVB_VDV_UVV

Gesetze, Verordnungen, mehr oder weniger verbindliche Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften … nicht immer aufeinander aufbauend, auch gerne mal widersprüchlich. Ein unerschöpflicher Quell für Freunde der müßigen Diskussion.

Aber bei aller Interpretationsmöglichkeit – am Ende dreht es sich immer um Sicherheit.

Das Allgemeine Eisenbahngesetz definiert u.a. Sicherheitspflichten für die Eisenbahnen; es unterscheidet dabei nicht nach öffentlich oder nichtöffentlich, groß oder klein. Und es gibt nur für „große Eisenbahnen“ Hinweise auf Verantwortlichkeiten: Bei öffentlichen Bahnen mit Sicherheitsbescheinigung oder –genehmigung ist ein Sicherheitsmanagementsystem an die Stelle der Eisenbahnbetriebsleiter getreten, ergo eine ganze Organisation.

Für alle anderen Bahnen, also die Werksbahnen* und öffentlichen Bahnen mit Bestandsschutz, deckt der EBL diese Organisation quasi in Personalunion ab, mit dem kleinen Haken, dass nach § 4 (4) AEG Regelungen im Sinne der öffentlichen Sicherheit zu treffen sind, die nicht personenbezogen sein dürfen.

Daraus ergibt sich nach unserem Dafürhalten ein gewisser Zwiespalt: Zum einen ist nach den meisten Landeseisenbahngesetzen der EBL für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur verantwortlich, zum anderen darf er es nach den vorgenannten Paragraphen des AEG doch nicht so wirklich sein. Denn das wäre ja personenbezogen.

Bei großen Gemeinden oder Firmen lassen sich ja durchaus Abteilungen einbinden, die dann zumindest Dokumentations- und Verwaltungsprozesse abbilden können, aber bei kleinen Organisationen kann das schwierig werden. Zumal die vom Gesetzgeber geforderte Fachkunde bei den Eisenbahnen, die eine Bahn nicht als Hauptgewerbe betreiben, eben doch beim EBL liegt.

* Der Begriff Anschlussbahn für nichtöffentliche Bahnen hat seit der letzten Novelle des AEG ausgedient. Das ist auch richtig so. Denn (fast) jede Bahn, egal ob nicht- oder öffentlich, schließt an eine andere Bahn an.